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OLG Dresden, 07.10.2015 - 17 U 1369/15 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Verfahrensgang
- OLG Dresden, 07.10.2015 - 17 U 1369/15
- VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09
Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der …
Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2015 - 17 U 1369/15
Maßgebend für die Beschwer eines vorinstanzlich unterlegenen Auskunfts(stufen)klägers ist sein fortbestehendes Angriffsinteresse, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist und sich auf einen Bruchteil des im Hintergrund stehenden (bei einer Stufenklage des bereits rechtshängigen, aber noch unbezifferten), meist auf Zahlung gerichteten Hauptanspruchs beläuft (vgl. BGH FamRZ 1999, 1497; BGH NJW 2011, 926 unter II 3 b bb). - BGH, 31.10.1991 - IX ZR 171/91
Erhöhung des Streitwertes des laufenden Rechtsstreits durch die auf den …
Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2015 - 17 U 1369/15
Seite2 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die Kosten des laufenden Rechtsstreits den Rechtsmittelstreitwert nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 31.10.1991 - IX ZR 171/91 Tz. 5 m.N., juris).
- VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für …
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2015 (17 U 1369/15) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Er wird aufgehoben.Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. November 2015 (17 U 1369/15) gegenstandslos.
Mit ihrer am Montag, dem 14. Dezember 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr angestrebtes zivilrechtliches Berufungsverfahren durch Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2015 (17 U 1369/15) sowie gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss wies das Oberlandesgericht Dresden durch Beschluss vom 4. November 2015 (17 U 1369/15) zurück.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2015 (17 U 1369/15) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf).